Öffentliches Verfahrensverzeichnis

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Gemäß § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes hat der Beauftragte für den Datenschutz eines Unternehmens auf Antrag jedermann in geeigneter Weise die in § 4e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommt die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG in Form eines öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach. Öffentliches Verfahrensverzeichnis (Stand 04/2017)